Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SystemTec GmbH
Stand 01.06.2011
- 1 Allgemeines
- Diese Bedingungen gelten, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Abweichende Bedingungen des Bestellers sowie Ergänzungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
- Mit Erteilung des Auftrages oder mit der Annahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.
- 2 Preise und Zahlung
- Unsere angegebenen Preise verstehen sich, falls nichts anders vereinbart, ab Werk zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Kosten für Verpackung, Frachten und Porto stellen wir gesondert in Rechnung. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Befristung angegeben ist. Wir behalten uns vor, bestätigte Preise zu verändern und neu zu vereinbaren, sofern sich die preisbestimmenden Faktoren gegenüber denen bei Vertragsabschluss wesentlich geändert haben.
- Unsere Rechnungen sind zahlbar 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Zahlung mit Schecks oder Wechseln ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Eine solche Zahlung gilt erst nach Einlösung des Schecks oder Wechsels. Die Diskont- und Finanzierungskosten trägt in diesem Fall der Besteller.
- Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist berechnen wir ab dem Fälligkeitszeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ohne das es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.
- 3 Aufträge
- Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind branchenüblich und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zu Annahmeverweigerungen.
- Über Rahmenaufträge mit Abrufmengen müssen besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Auf Abruf bestellte Mengen werden erst nach ausdrücklicher Terminstellung des Kunden in Fertigung genommen.
- Das Fertigungsmaterial wird jedoch für die gesamte Menge eingekauft und bei Auftrags-annullierung, falls nicht anderweitig verwendbar, in Rechnung gestellt.
- Ganz- oder Teilannullierungen können nach Fertigungsbeginn nicht mehr berücksichtigt werden.
- 4 Korrekturabzüge und Freigabemuster
- Die Begutachtung und Freigabe von Korrekturabzügen, Stromlaufplänen und Mustern entbindet uns von jeder Haftung für nicht beanstandete Fehler.
- Fehler, die in der Bestellung in eingesandten Unterlagen oder durch undeutliche und unvollständige Angaben entstanden sind, wird keine Verantwortung übernommen.
- 5 Werkzeuge und Vorrichtungen
- Werkzeuge, Filme, Disketten und Druckeinrichtungen werden nur mit Kostenanteil berechnet, sie bleiben unser Eigentum.
- 6 Lieferzeiten
- Die Lieferzeit wird nach bestem Ermessen angegeben, sie ist unverbindlich.
- Wird die Herstellung oder Lieferung der bestellten Ware durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, für uns unmöglich, gleichgültig, ob die Umstände in unserem Werk oder bei unserem Vorlieferanten eintreten, so sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht befreit.
- Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
- Lieferzeitüberschreitungen oder verspätete Lieferung berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Annahmeverweigerung.
- 7 Gefahrenübergang
- Bei der Lieferung von Anlagen geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Besteller über, auch dann, wenn die SystemTec GmbH oder der Besteller die Anlage noch zu montieren hat und danach eine Inbetriebnahme durch die SystemTec GmbH vereinbart ist.
- Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer behördlichen Beschlagnahme, mit der Übergabe an einen Transportunternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen von Werk oder Lager der SystemTec GmbH, auf den Besteller über.
- Verlässt die Ware unser Werk, geht jede Gefahr auf den Besteller über.
- Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die SystemTec GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die SystemTec GmbH ihm die Versandbereitschaft angezeigt hat.
- 8 Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus sämtlichen Lieferungen unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch nach Verarbeitung der von uns gelieferten Waren. Bei Weiterveräußerung der mit unseren Waren hergestellten Produkte tritt der Besteller sämtliche Forderungen an uns ab. Der Besteller wird ermächtigt, die Ware weiter zu veräußern, soweit dieses im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs notwendig ist. Für den Fall, dass im Verhältnis zwischen dem Besteller und seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht, wird die Weiterveräußerung ausgeschlossen. Der Besteller wird weiter ermächtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen.
- Der Besteller darf die gelieferte Ware sowie die mit unseren Produkten hergestellten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.
- 9 Gewährleistung, Garantien, Rechte des Bestellers bei Mängeln
- Garantien für die Beschaffenheit der Waren übernimmt die SystemTec GmbH nicht. Durch die SystemTec GmbH abgegebene Erklärungen zur Beschaffenheit oder zu bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften der Ware dienen lediglich der Festlegung der vereinbarten Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 434BGB. Die Übernahme einer darüber hinausgehenden Beschaffenheitsgarantie durch die SystemTec GmbH setzt voraus, dass die SystemTec GmbH ausdrücklich und schriftlich erklärt, eine über die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers hinausgehende Garantie zu übernehmen, die dem Besteller von den gesetzlichen Ansprüchen unabhängige Rechte einräumen soll.
- Haltbarkeitsgarantien der SystemTec GmbH sind nur wirksam und verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und die Garantieerklärung zugleich Inhalt, Reichweite und Grenzen der Garantie enthält. Wird eine der in Satz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist die Haltbarkeitsgarantie unwirksam.
- Falschlieferungen oder Mängel sind vom Besteller unverzüglich schriftlich unter konkreter Bezeichnung der Falschlieferung oder des Mangels der SystemTec GmbH anzuzeigen. Sie berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Die Unversehrtheit der Verpackung hat der Besteller unmittelbar bei Anlieferung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich der SystemTec GmbH anzuzeigen. Ferner hat der Besteller unverzüglich eine dokumentierte Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und die SystemTec GmbH zu benachrichtigen; andernfalls ist die Geltendmachung etwaiger Transportschäden grundsätzlich ausgeschlossen.
- Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der SystemTec GmbH durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder Funktionsstörungen, die durch nach dem vertraglichen Gebrauch nicht vorgesehene äußere Einflüsse, Bedienungsfehler des Kunden oder ähnliches entstanden sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder beseitigt die SystemTec GmbH einen Mangel innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Darüber hinausgehende Rechte des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 5. unberührt.
- Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Ware. Der Rücktritt des Bestellers wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung gemäß Satz 1 verjährt ist und die SystemTec GmbH sich hierauf beruft.
- Die Beseitigung von Mängeln und die Versendung der betroffenen Waren erfolgen außerhalb der Gewährleistungspflicht auf Kosten des Bestellers. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr erst mit Annahme der Ware im Lager der SystemTec GmbH auf diese über.
- Der Besteller hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Unwesentliche oder kleinere Mängel an Material, Oberfläche oder Farbe, die durch die Eigenart der Herstellung bedingt sind, berechtigen nicht zur Reklamation.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen.
- Unsere Pflicht zur Reklamationsanerkennung entfällt bei jeder auch nur teilweisen Weiterverarbeitung der gelieferten Ware ohne unsere vorherige Zustimmung.
- 10 Ausfuhrkontrollbestimmungen
- Bei der Ausfuhr der Produkte der SystemTec GmbH sind die jeweils gültigen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen sind rechtzeitig vom Besteller einzuholen und der SystemTec GmbH vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, ist die SystemTec GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dem Besteller insoweit schadensersatzpflichtig zu sein. Die Beurteilung, ob ein Produkt einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Besteller. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen stellt der Besteller die SystemTec GmbH von Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt auch für etwaige Kosten, die der SystemTec GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte entstehen.
- 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Gotha.
- Ausschließlicher Gerichtsstand, sowohl sachlich als auch örtlich ist das Amtsgericht Erfurt unabhängig von der Höhe des Streitwertes, auch für sämtliche Scheck- und Wechselklagen.
- Wir sind jedoch berechtigt, die Klage bei dem für den Besteller zuständigen, inländischen oder ausländischen Gericht zu erheben.
- 12 Salvatorische Klausel
- Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des übrigen Teils der Geschäftsbedingungen durch diese Unwirksamkeit nicht berührt. Die Unwirksame Regelung ist durch eine dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien entsprechenden Regelungen im Wege der Ergänzung des Vertrages zu ersetzen.